Ein wesentliches Kriterium des Rechtsstaatsprinzips ist die Rechtssicherheit, damit keine Zweifel über Rechte und Pflichten einer Rechtsordnung aufkommen. Das bestätigte sogar das Bundesverfassungsgericht bereits 1953. Eine essentielle Anforderung der Rechtssicherheit ist wiederum die Beständigkeit des Rechts, also die ununterbrochene und unverletzte Fortdauer einer Norm (z.B. Geschäftsordnung).
Der Bruch der Rechtsstaatlichkeit ist nicht nur, dass die Altparteien (inkl. dem Neuzugang BSW) dem Alterspräsidenten mehrfach bei der Konstituierung des Thüringer Landtags gem. §1 GO mit einer selbstherrlichen Arroganz ins Wort gefallen sind und dadurch die Konstituierung behindert haben. Solches verfassungswidriges Verhalten kennen wir mindestens seit der Corona-Plandemie, wenn nicht sogar seit Merkels “Wir schaffen das”-Parole.
Ein Skandal ist auch, dass das Altparteien-Kartell entgegen der demokratischen Tradition die Wahl des Kandidaten der stärksten Fraktion zum Landtagspräsidenten boykottiert hat.
Der große Skandal ist jedoch, dass das Altparteien-Kartell die Rechtsstaatlichkeit bricht, indem es sich die Geschäftsordnung nach gut Dünken zurecht legt und sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch seinen Beschluss, der eben diesen Bruch der Rechtsstaatlichkeit zulässt, zum Lakaien genau dieses Altparteien-Kartells degradiert — wodurch er ein weiteres Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verletzt, nämlich die Gewaltenteilung. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof handelt somit selbst verfassungswidrig. Er delegitimiert sich selbst.
Infolge untergräbt er damit die nicht nur unmittelbar die Rechtsstaatlichkeit und somit auch der Demokratie, sondern auch mittelbar das Vertrauen des Volkes in die staatlichen Institutionen. Dadurch wird offensichtlich, dass diese Institutionen nicht dem Schutz der Demokratie dienen, sondern dem Erhalt der Macht ihrer Nutznießer. Das ist eine Scheindemokratie par excellence.