Frau hält Stopp-Hand vor ihr Gesicht

Illegales Portraitfoto veröffentlicht?

Vermutest du, dass jemand vor, während oder nach eine Demonstration eine Portraitaufnahme von dir geschossen hat und diese unerlaubt veröffentlichen könnte?

Die Profa (Pro-Faschisten) und einige Fotografen nehmen anscheinend gern Nahaufnahmen mit Teleobjektiven von Demonstranten auf, deren Argumenten sie vermutlich mangels Fachkompetenz sonst nichts entgegenzusetzen haben. Sind auf solchen Nahaufnahmen weniger als 5 Personen abgelichtet und steht davon vielleicht sogar eine noch im Fokus, könnte es sich um eine sogenannte Portraitaufnahme handeln – ob Foto oder Video ist dabei irrelevant. Solche Portraitaufnahmen von Demonstranten wurden in einigen Fällen sogar schon im Internet veröffentlicht. Das kann gem. § 33 Abs. 1 KunstUrhG strafbar mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe sein, wenn die Einwilligung des Abgebildeten nicht vorliegt. Liegt ein begründeter Verdacht vor, kann der Abgebildete einen Strafantrag gegen den Urheber stellen.

Falls dieser nicht bekannt ist, kann man einfach einen Strafantrag gegen Unbekannt stellen. Dann würde die Polizei oder Staatsanwaltschaft versuchen den potenziellen Täter zu ermitteln, sofern ein Anfangsverdacht vorliegt. Sollte die Staatsanwaltschaft die Person nicht ermitteln können, so kannst du bei der nächsten Demo die Person von der Polizei unter Verweis auf das Strafverfahren identifizieren lassen.

Ausnahmen vom Recht am eigenen Bild

Es gibt jedoch einige Ausnahmen, die nicht strafbar sind:

  1. Gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KunstUrhG dürfen Aufnahmen von Versammlungen aufgenommen und veröffentlicht werden, die repräsentative Ausschnitte darstellen. Das sind in der Regel sogenannte Gruppenaufnahmen. Die Faustregel besagt, dass Aufnahmen mit mehr als 5 Personen dazu zählen, bei der nicht eine Person besonders im Fokus steht, während die restlichen Personen bspw. nur “Beiwerk” im Hintergrund sind.
  2. Es können bspw. aber auch markante Teilnehmer (Stichwort Kostüm) oder auffällige Plakate repräsentativ für eine Versammlung sein und somit eine Ausnahme gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG (Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte) darstellen.
  3. Aus gleichem Grund sind auch Personen der Zeitgeschichte ausgenommen, sofern keine berechtigten Interessen dieser Person verletzt werden (vgl. §23 Abs. 2 KunstUrhG). Dies trifft Personen wie bspw. RA Ralf Ludwig, Dr. Bodo Schiffmann oder Marcus Fuchs [Anm. d. Red.: also mich].

Kanäle bekannter Fotografen im Großraum Dresden

Die folgende Liste von Kanälen bisher bekannter Profanten und Fotografen wird fortlaufend aktualisiert und erweitert. Ein Blick in die verlinkten Kanäle empfiehlt sich nach jeder Versammlung (egal ob Kundgebung oder Aufzug) und jedem Spaziergang, wo entsprechende Fotografen anwesend waren. Dort könnten sich ggf. solche Portraitaufnahmen finden.

  • Vue Critique (übersetzt: Kritischer Blick)
    Dieser Schüler fällt weniger durch einen kritischen, sondern eher durch einen ideologischen Tele-Blick auf.
  • Florenturna
    Diese korpulente Frau fällt vor allem durch ihr plump-aggressives Verhalten auf.
  • Annalena Schmidt
    Sie hat mit der unfähigsten Außenministerin nicht nur ihren Vornamen gemeinsam. 😉

Fehlt noch ein Kanal? Dann schickt ihn uns bitte über die Kommentarfunktion, das Kontaktformular oder per E-Mail.

Friedliche Demonstrationen

Mit dem Wissen im Hinterkopf, dass man im Falle einer illegalen Veröffentlichung rechtliche Schritte gegen die etwaigen Fotografen einleiten kann, fällt es hoffentlich leichter, vor Ort einen kühlen Kopf zu bewahren. Es ist wichtig, dass die Demonstrationen und Spaziergänge auch weiterhin friedlich verlaufen. Der politische Gegner ist unterlegen und wird deswegen immer den ersten Eskalationsschritt gehen – nicht wir.

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