Das Angebot auf beitragsblocker.de ist für viele ein Hoffnungsschimmer, den GEZ-Zwangsabgaben für die Staatspropaganda zu entkommen. Dabei basierte die rechtliche Argumentation des Angebots bis Mitte dieses Jahres im Kern auf zwei Aussagen:
- Gerichtsvollzieher wären seit 2012 keine Beamten mehr und dürften daher auch keine hoheitlichen Aufgaben wie Zwangsvollstreckungen durchführen.
- Das Landgericht München I hätte der Argumentation des Beitragsblockers folgend in seiner Entscheidung 16 T 11446/23 vom 27.09.2023 auch tatsächlich einen Vollstreckungsbescheid aufgehoben.
Diese alte Argumentation hatte sich RA Solmecke genauer angeschaut, weil er und sein Team eigenen Angaben zufolge auch schon länger nach Wegen sucht, um die GEZ-Zwangsgebühren los zu werden. In seiner Analyse auf YouTube kommt er zu dem Schluss, dass zwar der § 1 GVO (Gerichtsvollzieherordnung) im Jahr 2012 ersatzlos gestrichen wurde, in dem wortwörtlich stand, dass der Gerichtsvollzieher ein Beamter sei. Allerdings war diese Norm redundant, weil dies bereits im übergeordneten Gesetz, § 154 GVG, definiert wird. Gerichtsvollzieher sind demzufolge weiterhin Beamte.
Das sieht das Landgericht München I offenbar genauso. Denn dieses veröffentlichte als Reaktion auf die Werbung des Beitragsblockers sogar am 05.02.2024 eine öffentliche Stellungnahme zu seiner obigen Entscheidung. In dieser stellt es klar, dass es den Vollstreckungsauftrag lediglich aufgehoben hatte, weil die damals von der Landesrundfunkanstalt verwendete, elektronische Signatur fehlerhaft war. Das Gericht betont, dass dieser Formfehler jederzeit durch die Ausstellung eines neuen Vollstreckungsauftrags mit gültiger Signatur korrigiert werden kann und solche gültigen Aufträge vom Gericht auch regelmäßig als rechtmäßig bestätigt werden (vgl. bspw. Az. 16 T 7469/23).
Dementsprechend durchwachsen — vorsichtig ausgedrückt — waren auch die Nutzerbewertungen für den Beitragsblocker auf TrustPilot. Benutzerin Ulrike berichtet enttäuscht, dass sie schon zweimal keine Antwort mehr vom Support bekommen hat, als der Gerichtsvollzieher vor der Tür stand. Eine andere Benutzerin musste ihre ursprünglich positive Bewertung nach unten korrigieren, nachdem das für den Gerichtsvollzieher notwendige Schreiben von der Plattform genommen wurde.
Neue Argumentation bringt Schwung in die Rechtsprechung
Das scheint eine Folge des Kurswechsels gewesen zu sein, den der Beitragsblocker einschlug, weil der alte Ansatz offensichtlich weder rechtlich korrekt war noch praktisch funktionierte. Der Chef des Beitragsblockers, Markus Bönig, bezieht sich in seiner Argumentation nun auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18.07.2018 (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17). Auf der Startseite ist jetzt zu lesen, „dass für die Erhebung des Rundfunkbeitrags nur dann eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gegeben ist, solange ein die Erhebung rechtfertigender Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung gegeben ist“. Die bereit gestellten Formulare auf seiner Plattform hat er bereits auf diesen neuen Ansatz umgestellt – und die alten Formulare entfernt.
Hierzu gibt es meines Wissens jedoch noch keine rechtskräftigen Urteile zugunsten der Beitragszahler. Hoffnung machte neulich der Kommentar des vorsitzendes Richters am Verwaltungsgericht Dresden im Fall Angela Gummt-Kontek gegen MDR, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema „in Fahrt“ gekommen sei. Damit dürfte er u.a. die Revision einer Klägerin am Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes gemeint haben, die erst im Mai durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 B 70.23) zugelassen wurde. Auf diese Entscheidung berief sich auch der Beitragsblocker in einem Rundschreiben am 7. Juni 2024. In diesem heißt es, dass die Klägerin die gleiche Argumentation wie der Beitragsblocker verwendet – also wegen systematisch einseitiger, verzerrender und diffamierender Berichterstattung keinen Rundfunkbeitrag mehr bezahlen will.
Ein weiteres Verfahren steckt momentan in der Berufung, das RA Ralf Ludwig für seine Mandantin gegen den RBB führt. Diese ist aufgrund der Panikmache im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nachweislich psychisch erkrankt und will deswegen keine GEZ-Zwangsgebühren mehr bezahlen. Dabei handelt es sich allerdings um einen sogenannte Härtefall. Diese gelten als Ausnahmen, so dass eine Verallgemeinerung dieses Ansatzes fraglich erscheint.
Es bleibt also spannend, denn auch der neue Ansatz ist mit Risiken behaftet. Wie immer braucht es Mut zur Veränderung. Erfreulicherweise lässt sich Markus Bönig von solchen Hürden nicht unterkriegen und sucht immer wieder neue Wege. Zu hoffen bleibt, dass er die enttäuschten Kunden seines Dienstes mit auf den neuen Weg nimmt.
Außerdem gibt es noch andere Ansätze, die bspw. auf rundfunk-frei.de erklärt werden.