Rund um das Jubiläum „75 Jahre Grundgesetz“ wird es ausgerechnet von denjenigen, die es in den letzten 4 Jahren auf dreiste Art und Weise unterwandert haben, in den höchsten Tönen gelobt. Dabei wäre ein nüchternes Fazit überfällig. Es kommt noch schlimmer: Insbesondere die Nutznießer der Machtstrukturen, die dieses Grundgesetz in unserem Land ermöglicht hat, werden nicht müde zu proklamieren, dass es die beste Verfassung sei, die man nicht infrage stellen dürfte.
„Das Grundgesetz ist nicht verhandelbar.“
Wolfgang Schäuble
Wer so etwas behauptet, verleugnet jedoch nicht nur den Fortschritt der Politik und Gesellschaft, sondern sogar die Lernfähigkeit des Menschen und damit die Evolution generell. Eine derart fortschrittsfeindliche Einstellung würde verhindern, dass man aus Erfahrungen lernen und das Grundgesetz anpassen könnte. Zumal die regierenden Parteien das Grundgesetz bereits 67 Mal in ihrem Interesse geändert haben und ihrer Außendarstellung damit selbst widersprechen. Die größte Änderung wurde übrigens mit der Föderalismusreform 2006 beschlossen, während die Bevölkerung durch die Fußball-WM in Deutschland abgelenkt war.
Grundgesetz zur Machtsicherung
Über die Beweggründe für solche Äußerungen mag an anderer Stelle gestritten werden. Am wahrscheinlichsten stellt sich mir die Möglichkeit dar, dass die machtbetrunkenen Altparteien im Laufe der 75 Jahre gute Wege gefunden haben, ihre Macht am Grundgesetz vorbei zu sichern und diese Macht ungern aufgeben wollen. Anders lässt sich kaum erklären, warum die Altparteien die Umsetzung des Artikel 146 Grundgesetz seit 34 Jahren meiden, wie der Teufel das Weihwasser. Zu recht wird der Artikel 146 auch als „Büchse der Pandora“ bezeichnet, denn er gibt dem Souverän – das deutsche Volk – die Macht an die Hand, sich eine eigene Verfassung zu geben und in diesem Atemzug auch alle die Schwachstellen des Grundgesetzes auszumerzen.
Denn ob ein Regelwerk wirklich etwas taugt, kann man nicht in politischen Schönwetterzeiten prüfen, sondern erst in Krisen. Gerade die letzten 4 Jahre haben eine Vielzahl an Schwachstellen offen gelegt. Wurden doch zahlreiche Grundrechte unter dem Vorwand einer politisch-medial inszenierten Pandemie dermaßen offensichtlich verfassungswidrig ausgehebelt, dass der CDU-Parteisoldat Harbarth als Präsident an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet werden musste, um diese im Juli 2020 mit einer fadenscheinigen Ausrede schön zu reden:
„Die Grundrechtsausübung geschieht in Corona-Zeiten teilweise in einer anderen Weise als vor der Pandemie.
Stephan Harbarth, Juli 2020
Die Grundrechte gelten, aber sie gelten anders als vor der Krise.“
Essentielle Menschenrechte wurden wiederholt massiv unterwandert:
- Meinungsfreiheit durch Zensur, Hausdurchsuchung und Inhaftierung
- Menschenwürde durch Diskriminierung, Maskenpflicht und Impfzwang
- Versammlungsfreiheit durch Verbote und brutale Polizeigewalt
- Pressefreiheit durch Zensur, Propaganda und Kündigung
- Berufsfreiheit durch Impfzwang
- Unverletzlichkeit der Wohnung durch Hausdurchsuchungen
Die Aushebelung des konstituierenden Menschenrechts der Versammlungsfreiheit durch exzessive Polizeigewalt war so gravierend, dass sich sogar der UN-Sonderberichterstatter für Folter gezwungen sah, einzugreifen. Die 2G-Regelungen und der damit einhergehende, medial angefeuerte Impfdruck stellen nach Ansicht des Rechtsanwalts Ralf Ludwig eine systematische Verfolgung von Minderheiten dar und somit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gem. Artikel 7 Römischen Status des Internationalen Strafgerichtshofs.
Schwachstellen identifizieren
Nachdem wir einige der wichtigsten Symptome heraus gearbeitet haben, müssen wir noch die Ursachen analysieren, die diese Fehler ermöglichten, bevor wir Verbesserungsmöglichkeiten diskutieren können. Welche Schwachstellen hat die Corona-Krise in unserem Grundgesetz aufgezeigt?
Eigentlich sollen die im Grundgesetz verbrieften Menschenrechte Schutzrechte des Menschen gegenüber des Staates und erst recht der Regierung sein. Sie sollen jeden Menschen vor Übergriffen des Staates, also unberechtigten, unverhältnismäßigen und ungeeigneten Eingriffen in sein Privatleben schützen. In der Corona-Krise wurde jedoch offensichtlich, dass diese Schutzrechte nicht das Papier wert sind, auf das sie gedruckt waren. Denn die Regierung konnte sie einfach übergehen, wurde dabei sogar noch von der politisch installierten Justiz gedeckt und von den politisch gesteuerten Medien angefeuert.
Dafür gibt es meines Erachtens 5 Ursachen:
- Im Grundgesetz fehlen klare Grenzen und hohe Anforderungen für die Einschränkung der Menschenrechte.
- Im Grundgesetz fehlen unabhängige Kontrollmechanismen für den Schutz der Menschenrechte.
(Damit meine ich nicht Steuerungsmechanismen wie Wahlen.) - Im Grundgesetz fehlen klare Konsequenzen bei Verstößen.
- Im Grundgesetz fehlen direkt wirksame Steuerungsmechanismen, mit denen der Souverän diese Konsequenzen umsetzen oder drohenden Verstößen entgegenwirken könnte.
- Selbst indirekte Steuerungsinstrumente (Versammlungen und Wahlen) können manipuliert werden.
Mit Freude nahm ich während des Schreibens dieses Artikels zur Kenntnis, dass zufällig drei dieser Ursachen bereits Rechtsanwalt Martin Kohlmann angesprochen hat. Daraus schlussfolgere ich, dass ich mit meiner Analyse nicht völlig daneben liege.
Unabhängig von anderen Unzulänglichkeiten im politischen System des aktuellen Deutschlands wie bspw. der Negativauslese in den Parteien, der Vetternwirtschaft, der Machtagglomeration usw., war dieses politische Fehlverhalten im konkreten Fall der Corona-Krise aus den 4 oben genannten Gründen möglich. Die Merkel-Regierung konnte ihre Maßnahmen immer weiter ausweiten, weil diesen kaum klare Grenzen gesetzt waren. Auch die Anforderungen an Grundrechtseinschränkungen werden in Artikel 19 eher stiefmütterlich behandelt und sind alles andere als hoch. In Absatz 2 findet sich lediglich die Einschränkung, dass ein Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf.
Zudem konnte die Merkel-Regierung der Kontrolle durch politische Einflussnahme auf das Bundesverfassungsgericht entgehen. Sie musste keinerlei Konsequenzen fürchten, weil schlicht nichts dergleichen im Grundgesetz definiert ist. Und zu guter Letzt musste sie auch nicht fürchten, dass das Volk irgendwelche wirksamen Maßnahmen gegen sie durchsetzen könnte, weil dem Souverän keine unmittelbar wirksamen Mittel vom Grundgesetz zur Verfügung gestellt werden. Das Volk hat lediglich die Möglichkeit, über Wahlen und Versammlungen indirekt und mittelbar Einfluss zu nehmen. Wahlen können jedoch durch politisch forcierte Parteiverbote und dem vorgelagerte Diskreditierungskampagnen manipuliert werden, wie wir derzeit im Falle der AfD und Freien Sachsen sehen. Politisch unliebsame Versammlungen können medial tot geschwiegen oder willkürlich verboten werden.
Völlig zurecht konstatiert daher der Verfassungsrechtler Professor Boehme-Neßler, dass „das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen […] nachhaltig erschüttert [ist].„
Verbesserungsmöglichkeiten
Mir sind die verschiedenen verfassung(s)gebenden Versammlungen sehr wohl bekannt, die bereits neue Verfassungen ausgearbeitet haben. Ich bin jedoch der Meinung, dass das der zweite Schritt vorm ersten ist. Denn dazu sollte unbedingt das gesamte deutsche Volk einbezogen werden. Wir sollten nicht den gleichen Fehler wie bei der Wiedervereinigung 1990 machen, als die BRD der DDR ihr Staatssystem mitsamt Grundgesetz einfach übergeholfen hat. Darunter hat die Akzeptanz in den neuen Bundesländern stark gelitten.
Daher beschränke ich mir in diesem Abschnitt lediglich auf Vorschläge zu den oben benannten Ursachen, um zu zeigen, dass es durchaus Möglichkeiten gäbe.
- Grenzen und Anforderungen:
- Anforderungen wie die Zweckbindung, die (evidenzbasierte) Eignung, die Erforderlichkeit (ultima ratio) und Verhältnismäßigkeit sollten im Grundgesetz definiert werden, um politischer Willkür in deren Auslegung vorzubeugen.
- Neben der Anforderung, dass Menschenrechte nur per Gesetz unter Nennung des Artikels eingeschränkt werden dürfen, sollte auch ein bundesweiter Volksentscheid dafür notwendig sein.
- Legitime Zwecke für Meschenrechtseinschränkungen könnten durch eine Ausschlussliste (schwarze Liste) begrenzt werden.
- Kontrolle:
- Aller 5 Jahre wird ein Drittel der Richterposten am Bundesverfassungsgericht neu belegt.
- Dieses Drittel könnte hälftig durch Wahlen und hälftig durch Zufallsprinzip bestimmt werden.
- Die Kandidaten dürfen seit mindestens 10 Jahren keiner Partei und parteinahen Stiftung angehören und seit mindestens 5 Jahren keinerlei Tätigkeit für Unternehmen oder NGOs nachgegangen sein.
- Die Kandidaten müssen Volljuristen sein und mindestens x Jahre Berufserfahrung ein einem ordentlichen Gericht vorweisen.
- Sollte der Souverän Zweifel an der Unabhängigkeit eines oder mehrerer Richter haben, kann er diese durch Volksentscheid frühzeitig absetzen.
- Konsequenzen:
- Politikerhaftung. Durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt Verstöße können mit Hilfe der Politikerhaftung automatisch geahndet werden (z.B. Amtsenthebung, Mandatsentzug, Diätenpfändung usw.).
- Steuerungsmechanismen:
- In Parlamente dürfen nur noch Kandidaten per Direktwahl gewählt werden. Dafür nicht nur einer pro Wahlkreis, sondern zwei.
- Verstößt ein Kandidat wiederholt gegen die Anforderungen oder entzieht sich den Konsequenzen, wird dieses Mandat unverzüglich im entsprechenden Wahlkreis durch Neuwahl neu vergeben.
- Das Volk bekommt ein Veto-Recht auf Bundesebene. Stimmen 20 % der Bevölkerung gegen eine geplante Grundrechtseinschränkung, ist diese unzulässig (Sperrminorität).
- Außerdem wird der Volksentscheid auf Bundesebene endlich implementiert. Es ist zu überlegen, ob Einschränkungen der Menschenrechte generell nur per Volksentscheid möglich sind oder ob die Politikerhaftung allein schon ausreicht, dass die Politiker solche Einschränkungen von sich aus zur Entscheidung an die Bevölkerung abgeben.
- Versammlungsfreiheit und Wahlen:
- Streichung des Artikel 8 Absatz 2 GG. Dadurch könnten friedliche Versammlungen unter freiem Himmel nicht mehr verboten oder unverhältnismäßig beschränkt werden.
- zu Wahlen: siehe Punkt 4
Dies sind nur einige Vorschläge. Die Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist sicherlich – und hoffentlich – ausbaufähig. Alles andere wäre ein Armutszeugnis für unsere Juristen und Verfassungsrechtler.
Fazit
Obwohl das Grundgesetz sicherlich mit besten Absichten verfasst wurde und sich darin auch viele sehr gute Ansätze finden, ist es leider mittlerweile nicht viel mehr als ein Relikt aus alten Zeiten, das schnellstmöglich von Grund auf überarbeitet werden sollte, um weiteren Missbrauch mit vorgeschobenen Krisen zu verhindern und das zerstörte Vertrauen in die freiheitlich Grundordnung wieder herzustellen – und zwar gemäß Artikel 146 als Verfassung vom Volk selbst.